Verhalten im Schadensfall bei Paketen
Alle folgenden genannten Aspekte gelten für Deutschland und EU.
1. Melden von beschädigten Paketen
Beim Empfang einer Paketsendung ist es wichtig, Schäden ordnungsgemäß zu melden, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen. Hier sind die Schritte zur Meldung von Schäden nach Paketlieferung:
Schäden, die beim Auspacken festgestellt werden, müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung gemeldet werden. Eine schriftliche Benachrichtigung ist erforderlich, um den Schaden korrekt zu dokumentieren und zu bearbeiten. Es genügt nicht, den Schaden lediglich telefonisch zu melden.
Bei äußerlich erkennbaren Schäden am Paket ist es wichtig, diese sofort beim Zusteller zu reklamieren, bevor das Paket angenommen wird. Dies dient dazu, den Schadensfall umgehend zu dokumentieren und die Haftungsansprüche zu sichern.
Um sicherzustellen, dass die Meldung ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt, empfiehlt es sich, folgende Schritte zu unternehmen:
Die Schäden sollten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein gemeldet werden, um den rechtzeitigen Versand nachzuweisen.
Zusätzlich ist es ratsam, Fotos vom beschädigten Paket und seinem Inhalt zu machen, um den Zustand bei der Ankunft zu dokumentieren.
Alle beschädigten Gegenstände und Verpackungsmaterialien sollten aufbewahrt werden, um sie bei Bedarf für Inspektionen zur Verfügung zu stellen.
Durch eine sorgfältige und zeitnahe Meldung von Schäden nach Paketlieferung können mögliche Probleme schnell gelöst und eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten gefunden werden.
2. Paketdienst-AGB
Gemäß den Bestimmungen für den Versand von Waren sind folgende Richtlinien in Bezug auf die Verpackung und den Versand zu beachten:
Die Verpackung darf nicht den Eindruck erwecken, dass der Inhalt wertvoll ist. Eine unauffällige Verpackung wird empfohlen, um das Risiko von Diebstahl oder unerwünschter Aufmerksamkeit während des Transports zu minimieren.
Die Ware darf nicht teurer sein als die maximale Versicherungssumme, die für die Sendung festgelegt ist. Falls der Wert der Ware die maximale Versicherungssumme übersteigt, kann der Schadenersatzanspruch verweigert werden. Es ist die Verantwortung des Versenders sicherzustellen, dass die Versicherungssumme angemessen ist.
Die Ware muss sicher und angemessen verpackt werden. Unzureichende Verpackung kann zu Schäden während des Transports führen und den Schadenersatzanspruch gefährden. Die Verpackung sollte so gestaltet sein, dass die Ware vor Stößen, Erschütterungen und anderen Transportbelastungen geschützt ist.
3. Vor Annahme auf Schäden prüfen
Beim Empfang eines Pakets ist es wichtig, den Versandkarton auf Schäden zu überprüfen, bevor du den Erhalt quittieren. Deine Unterschrift bestätigt nicht nur den Empfang, sondern auch die Unversehrtheit des Pakets bei Zustellung.
3.1 offene Schäden
Ein äußerlicher Schnell-Check des Versandkartons dauert nur wenige Sekunden. Begutachte den Karton von allen Seiten auf Beschädigungen und achte auf kleine Einstiche oder feuchte Stellen.
Schüttel das Paket leicht, um mögliche Geräusche von Scherben o.ä. im Inneren wahrzunehmen. Wenn das Paket mit Klebeband verschlossen ist, das das Logo des Paketdienstes zeigt, deutet dies auf eine Nachverpackung im Paketzentrum hin.
Hast du den Verdacht, dass der Inhalt beschädigt sein könnte (offener Schaden), weise den Paketzusteller darauf hin und bitte ihn, in seinem Beisein das Paket öffnen zu dürfen, um den Inhalt zu prüfen. Sollte der Zusteller eine Öffnung des Pakets nicht erlauben, kannst du die Annahme verweigern oder die äußeren Beschädigungen dokumentieren lassen.
3.2 verdeckte Schäden
Verdeckte Transportschäden, die bei der Paketannahme äußerlich nicht erkennbar sind, sind schwer zu reklamieren. Bei äußerlich unbeschädigten Kartons wird oft auf mangelhafte Innenpolsterung verwiesen, für die der Absender verantwortlich ist. Der Paketdienst haftet normalerweise nicht, es sei denn, äußerliche Belastungen sind erkennbar. Im Fall von verdeckten Schäden ist die Zusammenarbeit zwischen Absender und Empfänger entscheidend. Der Empfänger muss den beschädigten Karton samt Inhalt und Polstermaterial aufbewahren und fotografieren. Bei DHL muss das beschädigte Paket zusammen mit einer Schadenanzeige in einer Filiale abgegeben werden.
Paketdienste behaupten gelegentlich, dass ein Empfänger keinen Schadenersatz geltend machen kann, weil das Vertragsverhältnis über den Paketversand zwischen dem Absender und dem Paketdienst besteht.
4. Wer hat Schuld und haftet?
4.1 Unternehmen zu Privatperson
Privatverbraucher genießen gemäß dem EU-Verbraucherrecht einen soliden Schutz vor Transportschäden. Sowohl Händler aus Deutschland als auch aus der EU tragen das volle Transportrisiko und sind verpflichtet, bei beschädigter Ware entweder Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten. Um einen Schaden zu beweisen, sollte der Verbraucher alle relevanten Informationen aufbewahren und Fotos machen.
4.2 Unternehmen zu Unternehmen
Beim Auftreten eines Transportschadens ist es unerlässlich, einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers zu werfen, um die geltenden Richtlinien zu verstehen. Gemäß den üblichen Verfahren ist es die Pflicht des Empfängers, den Transportschaden direkt dem Absender zu melden. Dies ermöglicht eine reibungslose Abwicklung und trägt dazu bei, dass angemessene Maßnahmen zur Schadensregulierung ergriffen werden können.
Wichtig zu wissen:
Hast du ein Produkt verschickt, das teurer als die Versicherungssumme des Pakets ist, besteht womöglich gar kein Versicherungsschutz.
Sie müssen den Wert des verschickten Produkts nachweisen können. Am besten mit einem Kaufbeleg. Notfalls mit Vergleichspreisen von eBay o.ä. ansonsten wird nach Paketgewicht erstattet.
Paketdienste erstatten nicht den Neupreis, sondern den sog. Zeitwert eines Produkts. Beispiel: Ein zwei Jahre altes iPhone ist keine 800 Euro mehr wert, sondern vielleicht nur noch 400.
5. Beschädigtes Auslandspaket
Wenn ein von dir verschicktes Paket im Ausland beschädigt ankommt, kann die Situation oft als fast unlösbar erscheinen. Es sei denn, es handelt sich um einen Privatkunden, der in deinem Onlineshop bestellt hat. In diesem Fall greift der EU-Verbraucherschutz und bietet eine Ausnahme, die die rechtliche Lage klarer regelt und den Prozess der Schadensregulierung erleichtert.
Bitte beachte:
Diese Schadensanzeige ist bei der Beschädigung oder Teilverlust des Inhalts von Paketsendungen zu verwenden.
Schadensanzeigen müssen innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Tagen (§ 438 HBG) nach der Auslieferung der Sendung in Textform (per Brief, Fax, E-Mail etc.) erfolgen. Die rechtzeitige Absendung innerhalb dieser Frist genügt.
Ihre schriftliche Einverständniserklärung zur Öffnung der Sendung (s. Bild) muss vor der Übergabe der Sendung erteilt worden sein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sonst Ihre Schadensanzeige nicht bearbeitet werden kann.
Es wird stets die gesamte Sendung benötigt (mit allen Sendungsbestandteilen und Inhalten). Andernfalls ist die sachgerechte Schadensbegutachtung nicht möglich.
Die Bearbeitung Ihrer Schadensanzeige kann einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte haben Sie etwas Geduld. Unser Kundenservice nimmt zur weiteren Bearbeitung automatisch Kontakt mit dem Absender der Sendung auf.
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